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Amalgam-Verbot 2025: Was Zahnärzte jetzt wissen müssen

Aufgrund einer EU-Richtlinie ist Amalgam als Material für Zahnfüllungen seit dem 1.1.2025 verboten. Damit Zahnärzte gesetzlich Krankenversicherte ohne Mehrkosten versorgen können und dabei weiterhin wirtschaftlich arbeiten, wurde die BEMA-Richtlinie überarbeitet. Was das für Zahnarztpraxen bedeutet, haben wir für Sie zusammengefasst.

Geprüftes Wissen — Unsere Inhalte entstehen innerhalb eines sorgfältigen Qualitätsprozesses. Mehr erfahren

Gesetzliche Grundlagen: Warum wurde Amalgam verboten?

Ausgangspunkt des Amalgam-Verbotes ist die Minamata-Konvention. Diese ist eine internationale Übereinkunft zur Reduktion von Quecksilberemissionen und wurde 2013 in der japanischen Stadt Minamata unterzeichnet. Die Konvention verpflichtet Vertragsstaaten – darunter auch EU-Mitgliedsstaaten – den Einsatz von Quecksilber zu verringern. Um die Konvention umzusetzen, erließ die EU 2017 die erste EU-Quecksilberverordnung (EU) 2017/852)),  deren Überarbeitung ((EU) 2024/1849) am 13. Juni 2024 festgelegt wurde. 

Diese geänderte Verordnung enthält die Regelung, welche zum Amalgam-Verbot führte. Da Amalgam Quecksilber enthält, welches bei der Verarbeitung verdampfen kann, ist seit dem 1. Januar 2025 auch Dental-Amalgam verboten und darf nicht mehr für zahnärztliche Behandlungen verwendet werden. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt die Alternativen zu Amalgam aufgrund von spezifischen medizinischen Gründen als nicht geeignet ansehen.

"Nur noch 2,4 Prozent der 2022 über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechneten plastischen Restaurationen waren aus Amalgam. Trotz privater Zuzahlung sind seit vielen Jahren bei Patienten zahnfarbene Kompositmaterialien beliebter."1

1 https://www.dgz-online.de/news-und-presse/news/hintergrundinformation-zum-amalgamverbot-in-der-eu-zum-01-01-2025

Was bedeutet das Amalgamverbot für Zahnärzte?

Für Zahnarztpraxen bedeutet das Verbot von Amalgam weit mehr als das Ende der Amalgamfüllungen. Das Amalgam-Verbot verändert interne Abläufe, die Abrechnung und nicht zuletzt die Kommunikation mit den Patienten.

 

Wie verarbeiten Dentalpraxen nach dem Amalgam-Verbot das Material richtig?

Auch wenn kein neues Amalgam mehr verwendet werden darf, bleibt die Entfernung bestehender Amalgamfüllungen weiterhin eine Aufgabe in Zahnarztpraxen. Hinzu kommen die Ausnahmen, in denen eine Amalgamfüllung noch medizinisch indiziert sein kann. Um Patienten, Ihr medizinisches Fachpersonal und sich selbst zu schützen, sind Schutzmaßnahmen für die Arbeit mit dem quecksilberhaltigen Material nötig. 

  • Arbeiten Sie mit Amalgam nur in gut durchlüfteten Räumen und nutzen Sie leistungsfähige Absaugmaterialien, um mögliche Quecksilberdämpfe unmittelbar an der Quelle zu erfassen. 
  • Verarbeiten Sie Amalgam nur mit Kofferdam, um Partikel im Behandlungsumfeld fernzuhalten. 
  • Der Einsatz von Kühlmitteln ist sinnvoll, um die Dampffreisetzung zu verringern. 
  • Nutzen Sie spezielle Schutzmasken, welche Zahnärzte und ZFAs zusätzlich schützen. 

Unsicherheit herrscht auch im Umgang mit vorhandenen Restbeständen. Diese dürfen Sie in Ihrer Dentalpraxis im Rahmen der Ausnahmeregelung aufbrauchen – allerdings nur bei medizinischer Indikation. Der Import ist nicht pauschal untersagt, sondern zweckgebunden eingeschränkt. Bei der Entsorgung von Amalgam behandeln Sie dieses wie Sondermüll.

BEMA-Richtlinie: Neues Abrechnungsmodell durch Amalgam-Verbot

Auch nachdem Amalgam verboten wurde, ist das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) in der GKV-Versorgung maßgeblich. Daher wurde zum 1. Januar 2025 der Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (kurz: BEMA) überarbeitet. Die BEMA-Nr. 13 berücksichtigt die Änderungen, die mit dem Amalgam-Verbot auf Dentalpraxen zukommen 
Zahnärzte sollen keine finanziellen Nachteile erleiden, wenn sie Alternativen zu Amalgam verwenden. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen für Patienten weiterhin die Kosten der GKV-Versorgung. Diese Höhe wurde neu definiert und entspricht einer kleinen Steigerung gegenüber der vorherigen gesetzlichen Grundversorgung. 

 

Veränderungen in BEMA-Nr. 13 durch das Amalgam-Verbot

Die BEMA-Nr. 13 (Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial, einschließlich einer erforderlichen Unterfüllung, dem Anlegen einer Matrize oder der Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung sowie dem Polieren) wurde vom Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen überarbeitet. 

Die KZBV (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung) und der GKV-Spitzenverband (Bund der Krankenkassen) haben wirtschaftliche und praxiserprobte Materialien definiert, die in der Regelversorgung abrechenbar sind. Seitdem sind die Punkte zur Abrechnung in der BEMA-Nummer 13 a-d neu definiert. BEMA-Nummer 13 e (Ausnahmeregelung zur Kompositfüllung im Seitenzahnbereich) ist in der neuen Verordnung aufgrund des Amalgam-Verbots entfernt worden. 

Veränderungen in BEMA-Nr. 13 durch das Amalgam-Verbot
BEMA-NR Bisherige Punkte Neue Punkte
13 a (einflächig) 32 33
13 b (zweiflächig) 39 41
13 c (dreiflächig) 49 53
13 d (mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante 58 63

Alternative zu Amalgam: Aufklärung für den Patienten

Auf Dentalpraxen kommt durch das Verbot von Amalgam ein hoher Informationsbedarf von Patienten zu, denn viele sind durch das Amalgam-Verbot verunsichert. Gibt es heute noch Amalgam? Müssen Amalgamfüllungen ausgetauscht werden? 
Hier finden Sie häufige Fragen von Patienten und die passenden Antworten für Sie und Ihr Praxisteam:

Sind Amalgamfüllungen noch erlaubt?

Nein, seit dem 1. Januar 2025 ist die Verwendung von Amalgamfüllungen nicht mehr erlaubt, außer es ist medizinisch notwendig (z. B. bei hoher Kariesaktivität und bei vulnerablen Patientengruppen). Bestehende Amalgamfüllungen müssen nicht entfernt werden und dürfen weiterhin getragen werden. 

Welche Alternativen zu Amalgam zahlt die GKV komplett?

GKV-Versicherte haben weiterhin Anspruch auf kostenfreie Zahnfüllungen ohne Zuzahlung. In der neuen BEMA-Richtlinie sind Materialien mit zusätzlichen Haftvermittlern (Kompositmaterialien, einschließlich Bulkfill-Komposite; Kompomere; Alkasite), sowie selbstadhäsive Materialien (Glasionomerzemente, kunststoffmodifizierte Glasionomerzemente, Glas-Hybride, Komposit-Hybride) vorgesehen. Im Frontzahnbereich werden adhäsive Füllungen übernommen, im Seitenzahnbereich Materialien, die kein spezielles zusätzliches Adhäsiv in einem separaten Arbeitsschritt benötigen.

Darüber hinaus können Patienten weiterhin Füllungen wählen, deren Mehrkosten privat abgerechnet werden. 

Sollen Patienten Amalgamfüllungen entfernen oder austauschen lassen?

Nein, bestehende Amalgamfüllungen sind nicht vom Verbot betroffen. Als Dentalpraxis müssen Sie nun Patienten erklären, dass von verarbeiteten Füllungen in der Regel keine Gefahr ausgeht. Der riskanteste Part ist das Verarbeiten – also der Austausch oder das Einsetzen, da beim Beschleifen Quecksilberdämpfe entstehen können. Klären Sie Ihre Patienten darüber auf und nehmen Sie Unsicherheiten2, die durch das Amalgam-Verbot bei Patienten entstehen. 

2 https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/gesundheit-pflege/veraenderungen-in-der-zahnaerztlichen-behandlung-2025-95961

Übernimmt die Krankenkasse weiterhin Kosten bei Zahnfüllungen?

Ja, gesetzlich Versicherte können weiterhin zuzahlungsfreie Füllungen nach §28 Abs. 2 SGB V in Anspruch nehmen. Krankenkassen übernehmen die Kosten gemäß der BEMA Nummer 13 a-d. 

So hilft dental bauer Ihnen

dental bauer bietet zahlreiche Schulungen und Fortbildungen für Zahnärzte sowie ZFAs an. Bilden Sie sich gezielt zu Themen wie Abrechnung, Patientenkommunikation weiter oder tauschen Sie sich bei unseren Networking-Treffen mit anderen Praxisinhabern zu Veränderungen in der Dentalbranche aus.

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