Aufgrund einer EU-Richtlinie ist Amalgam als Material für Zahnfüllungen seit dem 1.1.2025 verboten. Damit Zahnärzte gesetzlich Krankenversicherte ohne Mehrkosten versorgen können und dabei weiterhin wirtschaftlich arbeiten, wurde die BEMA-Richtlinie überarbeitet. Was das für Zahnarztpraxen bedeutet, haben wir für Sie zusammengefasst.
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Ausgangspunkt des Amalgam-Verbotes ist die Minamata-Konvention. Diese ist eine internationale Übereinkunft zur Reduktion von Quecksilberemissionen und wurde 2013 in der japanischen Stadt Minamata unterzeichnet. Die Konvention verpflichtet Vertragsstaaten – darunter auch EU-Mitgliedsstaaten – den Einsatz von Quecksilber zu verringern. Um die Konvention umzusetzen, erließ die EU 2017 die erste EU-Quecksilberverordnung (EU) 2017/852)), deren Überarbeitung ((EU) 2024/1849) am 13. Juni 2024 festgelegt wurde.
Diese geänderte Verordnung enthält die Regelung, welche zum Amalgam-Verbot führte. Da Amalgam Quecksilber enthält, welches bei der Verarbeitung verdampfen kann, ist seit dem 1. Januar 2025 auch Dental-Amalgam verboten und darf nicht mehr für zahnärztliche Behandlungen verwendet werden. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt die Alternativen zu Amalgam aufgrund von spezifischen medizinischen Gründen als nicht geeignet ansehen.
"Nur noch 2,4 Prozent der 2022 über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechneten plastischen Restaurationen waren aus Amalgam. Trotz privater Zuzahlung sind seit vielen Jahren bei Patienten zahnfarbene Kompositmaterialien beliebter."1
Für Zahnarztpraxen bedeutet das Verbot von Amalgam weit mehr als das Ende der Amalgamfüllungen. Das Amalgam-Verbot verändert interne Abläufe, die Abrechnung und nicht zuletzt die Kommunikation mit den Patienten.
Auch wenn kein neues Amalgam mehr verwendet werden darf, bleibt die Entfernung bestehender Amalgamfüllungen weiterhin eine Aufgabe in Zahnarztpraxen. Hinzu kommen die Ausnahmen, in denen eine Amalgamfüllung noch medizinisch indiziert sein kann. Um Patienten, Ihr medizinisches Fachpersonal und sich selbst zu schützen, sind Schutzmaßnahmen für die Arbeit mit dem quecksilberhaltigen Material nötig.
Unsicherheit herrscht auch im Umgang mit vorhandenen Restbeständen. Diese dürfen Sie in Ihrer Dentalpraxis im Rahmen der Ausnahmeregelung aufbrauchen – allerdings nur bei medizinischer Indikation. Der Import ist nicht pauschal untersagt, sondern zweckgebunden eingeschränkt. Bei der Entsorgung von Amalgam behandeln Sie dieses wie Sondermüll.
Auch nachdem Amalgam verboten wurde, ist das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) in der GKV-Versorgung maßgeblich. Daher wurde zum 1. Januar 2025 der Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (kurz: BEMA) überarbeitet. Die BEMA-Nr. 13 berücksichtigt die Änderungen, die mit dem Amalgam-Verbot auf Dentalpraxen zukommen
Zahnärzte sollen keine finanziellen Nachteile erleiden, wenn sie Alternativen zu Amalgam verwenden. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen für Patienten weiterhin die Kosten der GKV-Versorgung. Diese Höhe wurde neu definiert und entspricht einer kleinen Steigerung gegenüber der vorherigen gesetzlichen Grundversorgung.
Die BEMA-Nr. 13 (Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial, einschließlich einer erforderlichen Unterfüllung, dem Anlegen einer Matrize oder der Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung sowie dem Polieren) wurde vom Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen überarbeitet.
Die KZBV (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung) und der GKV-Spitzenverband (Bund der Krankenkassen) haben wirtschaftliche und praxiserprobte Materialien definiert, die in der Regelversorgung abrechenbar sind. Seitdem sind die Punkte zur Abrechnung in der BEMA-Nummer 13 a-d neu definiert. BEMA-Nummer 13 e (Ausnahmeregelung zur Kompositfüllung im Seitenzahnbereich) ist in der neuen Verordnung aufgrund des Amalgam-Verbots entfernt worden.
BEMA-NR | Bisherige Punkte | Neue Punkte |
---|---|---|
13 a (einflächig) | 32 | 33 |
13 b (zweiflächig) | 39 | 41 |
13 c (dreiflächig) | 49 | 53 |
13 d (mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante | 58 | 63 |
Auf Dentalpraxen kommt durch das Verbot von Amalgam ein hoher Informationsbedarf von Patienten zu, denn viele sind durch das Amalgam-Verbot verunsichert. Gibt es heute noch Amalgam? Müssen Amalgamfüllungen ausgetauscht werden?
Hier finden Sie häufige Fragen von Patienten und die passenden Antworten für Sie und Ihr Praxisteam:
Nein, seit dem 1. Januar 2025 ist die Verwendung von Amalgamfüllungen nicht mehr erlaubt, außer es ist medizinisch notwendig (z. B. bei hoher Kariesaktivität und bei vulnerablen Patientengruppen). Bestehende Amalgamfüllungen müssen nicht entfernt werden und dürfen weiterhin getragen werden.
GKV-Versicherte haben weiterhin Anspruch auf kostenfreie Zahnfüllungen ohne Zuzahlung. In der neuen BEMA-Richtlinie sind Materialien mit zusätzlichen Haftvermittlern (Kompositmaterialien, einschließlich Bulkfill-Komposite; Kompomere; Alkasite), sowie selbstadhäsive Materialien (Glasionomerzemente, kunststoffmodifizierte Glasionomerzemente, Glas-Hybride, Komposit-Hybride) vorgesehen. Im Frontzahnbereich werden adhäsive Füllungen übernommen, im Seitenzahnbereich Materialien, die kein spezielles zusätzliches Adhäsiv in einem separaten Arbeitsschritt benötigen.
Darüber hinaus können Patienten weiterhin Füllungen wählen, deren Mehrkosten privat abgerechnet werden.
Nein, bestehende Amalgamfüllungen sind nicht vom Verbot betroffen. Als Dentalpraxis müssen Sie nun Patienten erklären, dass von verarbeiteten Füllungen in der Regel keine Gefahr ausgeht. Der riskanteste Part ist das Verarbeiten – also der Austausch oder das Einsetzen, da beim Beschleifen Quecksilberdämpfe entstehen können. Klären Sie Ihre Patienten darüber auf und nehmen Sie Unsicherheiten2, die durch das Amalgam-Verbot bei Patienten entstehen.
Ja, gesetzlich Versicherte können weiterhin zuzahlungsfreie Füllungen nach §28 Abs. 2 SGB V in Anspruch nehmen. Krankenkassen übernehmen die Kosten gemäß der BEMA Nummer 13 a-d.
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